Satzung
§1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein trägt den Namen Gewerbegemeinschaft - Eschenburg- Dietzhölztal G E D
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
- Der Sitz des Vereins ist in Eibelshausen
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Selbstständigen aus Eibelshausen und Umgebung mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern. Darüber hinaus verfolgt die GED das Ziel, Eschenburg den Charakter des Wirtschaftsmittelpunktes für die nähere und weitere Umgebung zu erhalten und zu verbessern. Die Gemeinschaft hat sich weder politisch noch religiös zu verhalten.
§3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
- Mitgliedern der Gemeinschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Senior- Mitglieder
c) Jugendabteilung - Ehrenmitgliedern
- Fördernde Mitglieder
- Gastmitgliedern
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Gemeinschaft kann werden, wer ein Gewerbe, Einzelhandelsgeschäft oder einen selbstständigen Beruf, sei es als Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder juristische Prson, gleich welcher Branchen angemeldet hat.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird angezeigt durch die Aushändigung des GED- Logo 's.
- Zu Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich für die Egg Verdienste erworben haben. Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§5 Gastmitgliedschaft
- Die GED kann Gastmitglieder aufnehmen, welche die in §4 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen.
- Die Gastmitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Aktivitäten der EGG teilzunehmen. Bei Mitgliederversammlungen haben sie jedoch nur eine beratende Funktion, sie sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Mitgliedes.
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
- Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen der GED.
§7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
- Durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen
a) Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1 .Januar eines Jahres im voraus fällig.
b) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Seniorchefs, Gastmitglieder, Jugendabteilung und fördernde Mitglieder gesondert festlegen.
c) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. - Durch freiwillige Zuwendung.
- Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vereinsvorstand
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Die Wahl des Vorsitzenden, des stellv. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Rechnungsführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von 3 Jahren.
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder des Vereins nach §7 und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Die Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Wahl von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig nach ordnungsgemäßer Einladung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit Beschließen, geheim abzustimmen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. - Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Rechnungsführer und Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§12 Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht lt. Satzung aus:
- Dem 1 .Vorsitzenden
- Dem stellv. Vorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Schatzmeister
- Den Beisitzern
- Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse zu bilden.
§13 Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
- Für die Betreuung der Bankgeschäfte sind die Zeichnungsberechtigten und der Rechnungsführer verantwortlich.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14 Rechnungswesen
- Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern alle Finanzbelege und Buchführungen offen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15 GED - Treff
Zur Kontaktpflege innerhalb der Mitgliedschaft und zur Erörterung allgemein interessierender Gewerbe- und Wirtschaftsfragen, finden vom Vorstand einzuberufende sogenannte GED - Treffs statt. Ausgeschlossen ist in jedem Falle eine religiöse und politische Stellungnahme.
§16 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der, der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der GED erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, dem drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.
§17 Rechtsanspruch
Kein Mitglied des Vereins, wie unter §3 1-4 aufgeführt, hat das Recht, gegen die Satzung zu klagen.
§18 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 24.02.2004 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.02.1999 außer Kraft.
